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Eine Begutachtung im Ausland ist auch ohne den Weg über die BeweisaufnahmeVO zulässig
iFamZ 2013/118
Art 1, 17 EuBVO
, ProRail
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des belgischen Kassationshofs hat der EuGH zu Recht erkannt: „Die Art 1 Abs 1 lit b und 17 der EuBVO sind dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Beweisaufnahme, mit der ein Sachverständiger betraut ist, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen will, nicht unbedingt verpflichtet ist, für die Anordnung dieser Beweisaufnahme das in den genannten Vorschriften vorgesehene Verfahren für eine Beweisaufnahme anzuwenden.
Er stützt diese Entscheidung insb auf den Grundgedanken, dass die EuBVO die Beweisaufnahme erleichtern und nicht komplizierter machen soll.