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Keine Rückführungsentscheidung im Erststaat ohne Verweigerung der Rückstellung durch Zweitstaat
iFamZ 2013/117
Art 11 Abs 8, 39, 40 VO Brüssel IIa
Ohne Verweigerung der Rückstellung durch das Gericht des Zweitstaates kann keine Rückführungsentscheidung im Erststaat ergehen und eine trotzdem ergangene Bescheinigung keine bindende Wirkung entfalten.
Die österreichische Mutter zog Anfang September 2012 mit den zwölf bzw 15 Jahre alten italienischen Kindern gegen den Willen des italienischen Vaters, mit dem sie nicht verheiratet ist, aus Italien nach Österreich. In einem HKÜ-Verfahren ordnete das österreichische BG die Rückstellung an, dagegen erhob die Mutter Rekurs. Während des Rekursverfahrens erließ das italienische Gericht einen auf Art 11 Abs 8 VO Brüssel IIa gestützten Rückführungsbeschluss und stellte für ihn eine Art 42-Bescheinigung aus.
(…) 5.1. Das Rekursgericht ging davon aus, die Voraussetzungen der Rückführung nach dem HKÜ nicht mehr prüfen zu müssen, weil das Jugendgericht Florenz bereits eine anzuerkennende und zu vollstreckende Rückgabeentscheidung gefällt habe. Dem kann nicht gefolgt werden:
S. 166 5.2. Dabei ist nicht entscheidend, dass in den Entscheidungen des Jugendgerichts Florenz keine ausdrückliche Rückführungsanordnung enthalten ist. Bei der Anerkenn...