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Einstweiliger Sachwalter
iFamZ 2013/102
§ 268 ABGB, §§ 120, 123 AußStrG
Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für alle Angelegenheiten ist unzulässig. Die Bestellung für die Angelegenheiten „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern“ ist aber zulässig.
Dem Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters mangelt es an der Beschwer, wenn inzwischen rechtskräftig ein endgültiger Sachwalter bestellt wurde.