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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 128

B-KJHG 2013: Verschwiegenheitspflicht im Strafverfahren

Ausnahmen bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte

Mag. Clemens Burianek

Sowohl Kinder- und Jugendhilfeträger als auch die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegen grundsätzlich der Verschwiegenheit hinsichtlich jener Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Kinder und Jugendliche mittelbar oder unmittelbar betreffen. Im Strafverfahren besteht diese Verschwiegenheitspflicht nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind.

I. Gesetzliche Neuregelungen zur Verschwiegenheitspflicht

Mit ist das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) in Ersetzung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (JWG 1989) als bundesgesetzliche Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe (die frühere Jugendwohlfahrt) in Kraft getreten.

§ 6 Abs 1 B-KJHG 2013 regelt nunmehr mit bundesweiter Geltung die Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiterinnen der Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen. Diese sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die werdende Eltern, Eltern oder sonst mit Pflege u...

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