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Anspannung nach Verlust des Arbeitsplatzes
iFamZ 2013/87
§ 140 ABGB aF = § 231 ABGB nF
Der unterhaltspflichtige Elternteil darf Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit einer Einschränkung seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte (RIS-Justiz RS0047590). Verliert ein Unterhaltspflichtiger seinen Arbeitsplatz, dann hat er alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden (RIS-Justiz RS0047503). Die freie Berufswahl ermöglicht grundsätzlich auch den Wechsel in eine selbständige Tätigkeit. Dabei muss vom Unterhaltsberechtigten innerhalb einer Übergangsfrist (Anlaufphase) auch eine vorübergehende Unterhaltsreduktion in Kauf genommen werden (RIS-Justiz RS0087653), sofern in absehbarer Zeit mit einem gegenüber dem bisherigen höheren angemessenen EinkommenS. 131 gerechnet werden kann. Sind in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, muss der Unterhaltspflichtige eine unselbständige Erwerbstätigkeit annehmen (RIS-Justiz RS0087653).
Im vor...