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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 153

Kontoöffnung im Verlassenschaftsverfahren

iFamZ 2013/112

§§ 45, 165 f AußStrG

Wenn das Verlassenschaftsgericht einem Antrag auf Kontoöffnung stattgibt, sind andere Verfahrensparteien dadurch nicht beschwert, selbst wenn sie sich dagegen ausgesprochen haben. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig.

Eine Schweizer Bank teilte auf Anfrage des Verlassenschaftsgerichts mit, dass zum Todestag keine Beziehungen zur Erblasserin festzustellen gewesen seien. Die angefragten Konten seien bereits vor dem Todeszeitpunkt „saldiert“ worden. Die pflichtteilsberechtigten Antragsteller begehrten, sämtliche Kontoauszüge samt Einzahlungs- und Auszahlungsbelegen für die Zeit zwischen der jeweiligen Eröffnung der Konten und dem Todestag im Rechtshilfeweg zu beschaffen. Der Antrag diene der Erforschung, ob S. 154 weitere Vermögenswerte im Besitz der Erblasserin zum Todeszeitpunkt standen.

Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, die Konten seien bereits mehr als sechs Jahre vor dem Todeszeitpunkt der Erblasserin saldiert worden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass dem Antrag stattgegeben wurde.

Der OGH wies den Revisionsrekurs als unzulässig zurück und führte aus:

Voraussetzung für ...

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