UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 242 Unterlassen von Angaben
Literatur
Grünwald, Änderungen im AktG durch das RLG, ecolex 1992, 413; Klatte, Möglichkeit des Verzichts auf Angabe von Organbezügen, BB 1995, 35; Kling/Günter, Argumente für den Verzicht auf die Angabe von Organbezügen, BB 1995, 349; Hilber, Lagebericht und Jahresabschluss, ; Rohatschek/Geirhofer, Zur Anhangangabe von Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres gemäß § 238 Z 2 HGB, ; Milla/Köll, Vorstandsbezüge und Vergütungspolitik – was ist offenzulegen? RWZ 2013, 319; Boecker/Busch, Angabepflichten zur Vergütung der Organmitglieder nach HGB und IFRS im Vergleich, IRZ 2014, 371; Pabst, Übersicht über die Neuerungen des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Teil 2: Ausweisänderungen im Jahresabschluss, ÖStZ 2015, 161.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Inhalt und Zweck | |
II. | Keine Anhangangaben für Kleinstkapitalgesellschaften (Abs 1) | |
III. | Unterlassen von Einzelangaben (Abs 2–4) | |
IV. | Unterlassen von Angaben gegenüber Abschlussprüfer, Aufsichtsrat, Aufsichtsgremien und einzelnen Gesellschaftern einer GmbH |
I. Inhalt und Zweck
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In § 242 idF RÄG 2014 werden die Ausnahmen zu Angabepflichten zusammengefasst: Abs 1 setzt gem Art 36 Abs 1 lit b ...