Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 241 Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften

Susanne Geirhofer

Übersicht der Kommentierung


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I.
Zur Berichterstattung gem § 241
14
II.
Zu den einzelnen Bestimmungen
A.
Angabe der Aktiengattungen (Z 1)
5
B.
Vorratsaktien (Z 2)
6
C.
Aktien aus bedingter Kapitalerhöhung bzw genehmigtem Kapital (Z 3)
7
D.
Genehmigtes Kapital (Z 4)
8
E.
Als Verbindlichkeit ausgewiesenes nachrangiges Kapital (Z 5)
9
F.
Wechselseitige Beteiligungen (Z 6)

I. Zur Berichterstattung gem § 241

1

§ 241 idF RÄG 2014 sieht Angaben zu Aktien und EK-ähnl Formen der Finanzierung vor. Er entspricht § 240 Z 1 f, 4 f und 8 f aF. Die Angaben über eigene Aktien (Z 3 aF) sind in § 243 Abs 3 Z 3 geregelt, jene über Wandelschuldverschreibungen und GenussR (Z 6 f aF) in § 238 Abs 1 Z 5.

2

§ 241 ist v allen mittelgroßen und großen Aktiengesellschaften anzuwenden, da ein Unterlassen der Angaben aufgrund Unwesentlichkeit nicht mögl ist. Keine Anwendungspflicht besteht bei einer PersGes mit einer AG als unbeschr haftender Gfterin. Angabepflicht ist geregelt in Art 17 lit h, i Bil-RL; in D finden sich vergleichbare Regelungen in § 160 dAktG.

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