UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 240 Anhangangaben für große Gesellschaften
Literatur
Selchert, Die Aufgliederung der Umsatzerlöse gemäß § 285 Nr 4 HGB, BB 1986, 560; Selchert, Die Aufgliederung der Umsatzerlöse im Konzernanhang, BB 1992, 2032; Barborka, EU-GesRÄG: Erweiterte Anhangangaben hinsichtlich Umsatzerlöse, RWZ 1999, 79; Dokalik/Hirschler, RÄG 2014 – Reform des Bilanzrechts (SWK-Spezial 2015). Rimmelspacher/Meyer, Änderungen im (Konzern-)Anhang durch das BilRUG, DB 2015, Beilage 5, 23.
1
§ 240 idF RÄG 2014 (vgl § 237 Z 9 aF; zum Inkrafttreten s § 236 Rz 10) behandelt die Aufgliederung der Umsatzerlöse; die Regelung über Pflichtangaben bei AG (§ 240 aF) befindet sich jetzt in § 241 nF. Norm setzt Art 18 Bil-RL um und ist mit Ausnahme der im letzten S vorgesehenen Schutzklausel mit § 285 Z 4 dHGB vergleichbar.
2
Die Angabepflicht trifft große KapGes und gem § 221 Abs 5 gleichgestellte PersGes. Bei dadurch entstehendem erheblichem Nachteil für die Ges kann die jeweils betroffene Aufgliederung unterbleiben. Die Anwendung der Schutzklausel ist im Anh anzugeben und setzt voraus, dass die Möglichkeit der Nachteilszufügung zumind plausibel sein muss.
3
Aufzugliedern sind die in der GuV gem § 231 Abs 2 Z 1 bzw Abs 3 Z 1 a...