UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 233
Mit dem RÄG 2014 ist der gesonderte Ausweis der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen in der GuV entfallen; damit wurde die Bil-RL umgesetzt. Mangels Ausweises eines ao Ergebnisses sind nunmehr sämtl Aufwendungen und Erträge den anderen GuV-Pos zuzuordnen. Für Ertrags- und Aufwandsposten v außerordentlicher Größenordnung oder außerordentlicher Bedeutung besteht eine gesonderte Ausweispflicht im Anh gem § 237 Abs 1 Z 4 (s Geirhofer § 237 Rz 16); höhere Schwelle als bei „Wesentlichkeit“ iSd § 189a Z 10 (vgl Dokalik § 189a Rz 31 ff). Mit dem RÄG 2014 erfolgte somit eine Annäherung an IAS 1.87 (Ausweisverbot für ao Posten).