UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 216 Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern
Literatur
S bei § 213.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
1
§ 216 sieht für Fälle, in denen unternehmensbezogene Unterlagen ausschließlich auf Datenträgern festgehalten sind, anlässlich der Einsichtsgewährung spezifische Pflichten vor. Die Ermächtigung zur derartigen Aufbewahrung ergibt sich nun aus § 190 Abs 5 (idF HaRÄG, davor § 189 Abs 3). Das Zitat wurde allerdings erst mit dem RÄG 2014 entspr angepasst. Bei Einsatz der EDV (oder Mikroverfilmung) lässt sich die traditionelle Einsicht nicht vornehmen; die Bestimmung des § 216 bezweckt die Erhaltung der traditionellen Beweisfunktion der unternehmerischen Rechnungslegung.
2
Vorläufer sind § 47 Abs 2 HGB (BGBl 1973/577 vor dem RLG) und § 216 HGB (vor dem HaRÄG); entspr Regelungen in D bietet § 261 dHGB. Vergleichbare Vorschriften im Steuerrecht sind in den § 131 f BAO enthalten.
II. Tatbestand
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§ 216 ist anzuwenden, soweit den Untnr eine Pflicht zur Einsichtsgewährung trifft, also über die Fälle der § 213 ff hinaus für alle im Zivilrecht oder Zivilverfahrensrecht begründeten Fälle, nicht aber im Verfahren nach der StPO oder dem FinStrG.
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Die Bestimmung umfasst al...