UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 215 Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen
Literatur
Rassi, Wenn das Gericht mehr sieht als die Parteien, ÖJZ 2014, 1043; s auch die Lit bei § 213.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | |
II. | Vorlageauftrag | |
III. | Parteiöffentlichkeit | |
IV. | Selbstständiger Vorlageanspruch |
I. Einleitung
1
§ 215 sieht im Gegensatz zu § 214 eine Erweiterung der Vorlage der und Einsicht in die gesamten Bücher vor. Genauer liegt die Erweiterung in dreierlei Gesichtspunkten:
erstreckt sich der Auftrag zur Vorlage auf den gesamten Inhalt der Bücher;
ist dadurch die parteiöffentliche Einsicht in die vorgelegten Bücher weiter als nach § 214 und
kann die Vorlage nach hMschon vor einem anhängigen Verfahren (arg „Vermögensauseinandersetzungen“ statt „Rechtsstreit“) angeordnet werden.
2
Vorläufer sind Art 40 AHGB, § 47 Abs 1 HGB (vor dem RLG), § 215 HGB (vor dem HaRÄG); entspr Regelungen in D bietet § 260 dHGB.
3
§ 215 gilt für Vermögensauseinandersetzungen, deren Gegenstand (zumind auch) das Unt einer unternehmensrechtl rechnungspflichtigen Person ist. Die Aufzählung (Erbschaft, Gütergemeinschaft, GesTeilung) ist bloß demonstrativ; ebenso fallen etwa Leibrentenverträge, Abschichtungen oder Schenkungen des Vermögens da...