UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 211 Wertansätze von Passivposten
MinEntw Gold-Plating
6. In § 211 Abs. 1 werden im dritten Satz die Wendung „Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen Jubiläumsgeldzusagen“ durch das Wort „Pensionen“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
„Für Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen kann der Betrag auch durch eine finanzmathematische Berechnung ermittelt werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.“
Literatur
Gassner, Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanzen, ÖStZ 1978, 258; Altenburger, Rückstellungen im Ertragsteuerrecht, SWK 1987, A I 113; Zöchling, Rückstellungen für Produkthaftung, FJ 1987, 4; Göth, Die Beibehaltung des niedrigeren Wertes nach § 207 Abs 3 HGB – Probleme der Bewertung des Umlaufvermögens, wbl 1990, 324; Göth/Tumpel, Bewertung festverzinslicher Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bankbilanz bei Änderungen des Marktzinssatzes, ÖBA 1990, 600; Hüttemann in von Wysocki/Schulze-Osterloh (Hrsg), Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen (1990); Altenberger, Rückstellungsmöglichkeiten und ‑verpflichtungen im Bereich der Abfallwirtschaft und Altlasten s...