UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 210
§ 210 regelte bis zu seiner Aufhebung durch das RÄG 2010 die Abschreibung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs, die gem § 198 Abs 3 aF aktiviert worden waren. Die Änderung gilt für GJahre, die nach dem begonnen haben (§ 906 Abs 21). Für Instandsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen, die in früheren GJahren aktiviert wurden, gilt die aF; sie müssen daher jährlich zu mind 20 % abgeschrieben werden.