UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 207 Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens
MinEntw Gold-Plating
5. § 207 lautet:
„§ 207. Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.“
Literatur
Göth/Tumpel, Bewertung festverzinslicher Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bankbilanz bei Änderungen des Marktzinssatzes, ÖBA 1990, 600; Göth in Gassner/E. Lechner (Hrsg), Steuerbilanzreform und Verfassungsrecht (1991) 131; Tumpel in Gassner/E. Lechner (Hrsg), Steuerbilanzreform und Verfassungsrecht (1991) 157; Weber/Grellet in Raupach/Uelner (Hrsg), Zeit und Zins im Bilanzsteuerrecht, FS Schmidt (1993) 161; Gassner, Die Rückstellungen im Jahresabschluß, RWZ 1994, 218; Bertl/Fraberger, Der Gängigkeitsabschlag, RWZ 1999, 40; Fröhlich, Bewertung unverzinster Forderungen, SWK 1999, W 114; Bertl/Hirschler, Bilanzierung einer bestrittenen Forderung, RWZ 2001, 10; Mayr, Rückstellungen in der Ha...