UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 192 Inventurverfahren
Literatur
Gierlinger, Grundsätze ordnungsmäßiger Stichprobeninventur, RWZ 1997, 186; Urianek, Gesetzliche Möglichkeiten bei Inventur und Inventar, SWK 1997, W 45; Gierlinger, Der Sequentialtest – ein steuerlich anerkanntes Inventurverfahren? ÖStZ 1998, 45.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
A. | Einführung | ||
B. | Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur | ||
C. | Verweis auf steuerliche Bestimmungen | ||
D. | Verweis auf IAS/IFRS | ||
II. | Körperliche Bestandsaufnahme (Abs 1) | ||
III. | Laufende Inventur (Abs 2) | ||
IV. | Vor- oder nachgelagerte Inventur (Abs 3) | ||
V. | Stichprobeninventur (Abs 4) |
I. Allgemeines
A. Einführung
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Die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden zu einem bestimmten Stichtag wird Inventar genannt. Die Tätigkeit der körperlichen Bestandsaufnahme insb durch Zählen, Messen, Wiegen nennt man Inventur. § 192 Abs 1 bestimmt als grds Regelung, dass die Inventur durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erstellen ist. Diese körperliche Inventur zum Bilanzstichtag nennt man auch Stichtagsinventur. Die Inventur erfüllt auch eine Kontrollfunktion (durch den Soll-/Ist-Vergleich ggü der Buchführung) aufgrund der Zählungen und eine Präventivfunktion (Vorbeugen v Mittelverschwendung bzw un...