UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 189a Begriffsbestimmungen
MinEntw Gold-Plating
1. In § 189a lautet die Z 4:
„4. beizulegender Zeitwert: der Börsenkurs oder Marktpreis; im Fall von Finanzinstrumenten, deren Marktpreis sich als Ganzes nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der aus den Marktpreisen der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder dem Marktpreis für ein gleichartiges Finanzinstrument abgeleitete Wert; falls sich bei Finanzinstrumenten ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und ‑methoden bestimmte Wert, sofern diese Modelle und Methoden eine angemessene Annäherung an den Marktpreis gewährleisten;“
Literatur
Bertl/Fraberger, Der beizulegende Wert, RWZ 1999, 376; Draxler/Kuntner, ISA 320 oder die Wesentlichkeit im Rahmen der Prüfung von Jahresabschlüssen, RWZ 2010, 283; Öpplinger/Rohatschek, Überarbeitung der Rechnungslegungs-Richtlinien – Schaffung einer neuen Bilanzierungsrichtlinie, RWZ 2012/60; Dokalik, Die neue Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU und ihre Umsetzung im österreichischen Recht, RWZ 2013/77; Dokalik/Nowotny, Vorschläge zur Modernisierung der Rechnungslegung in der Europäischen Union und in Österreich, in WP-JB 2013, 2...