UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 183 Kontrollrecht des stillen Gesellschafters
Literatur
Schlitt, Die Informationsrechte des stillen Gesellschafters in der typischen stillen Gesellschaft und in der stillen Publikumspersonengesellschaft (1996); Rassi, Verfahrensrechtliche Fragen der Bucheinsicht, ÖJZ 1997, 891; ders, Fragen der Bucheinsicht im Gesellschaftsrecht, ecolex 1999, 546; G. Nowotny, Die gerichtliche Zuständigkeit im Gesellschafts- und Privatstiftungsrecht, NZ 2013, 33. – S weiters die Nw bei S.-F. Kraus § 118; S.-F. Kraus § 166.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Einführung
1
Die Bestimmung gewährt dem Stillen ein spezifisches (§ 1194 ABGB gilt nicht) ordentl (Abs 1) u ao (Abs 3) Kontrollrecht zur Wahrnehmung seiner gesellschaftl R. Weitere R gem § 118 stehen stGfter indes nicht zu (Abs 2). § 183 entspricht fast wörtlich § 166, weshalb auch auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. § 183 ist grds dispositiv, Abs 3 kann aber ebenso wenig wie Anspruch auf Mitteilung des JA zur Gänze ausgeschlossen werden. GfBefugnis/-Pflicht des Stillen begründet ferner entspr umfassende Informationsansprüche. KontrollR sind nicht übertragbar, Ausübung durch SV ...