UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 181 Gewinn und Verlust
Literatur
Haas, Der Gewinnanspruch des Stillen Gesellschafters, JBl 1954, 369; Straube, Die Gewinnverteilung im Gesellschaftsrecht, GesRZ 1973, 10; Hirschler/Sulz, Die Gewinnverteilung in der atypisch stillen Gesellschaft, RWZ 1994, 7; Fraberger, Die stille Gesellschaft im Ausgleich des Geschäftsherrn, ZIK 1996, 42; St. Wachter, Die Gewinnermittlung und Gewinnverteilung in der stillen Gesellschaft (1996). – S weiters die Nw bei § 179.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
1
Die Bestimmung regelt Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters, indem diesem vorbehaltl abw vertragl Regelung angemessener Anteil am Ergebnis zukommt (Abs 1). Stiller kann vertragl auch völlig v Verlust, nicht jedoch v Gewinn (§ 179 Rz 2) ausgeschlossen werden (Abs 2). IZw gilt vereinbarte Beteiligung für Gewinn und Verlust (Abs 3).
II. Angemessene Ergebnisbeteiligung (Abs 1)
2
Mangels anderer Vereinbarung ist stGfter angemessen zu beteiligen. Angemessenheit beurteilt sich nach Verhältnis der Beiträge, dh va Verhältnis der Einlage zum (Unt-)Vermögen (insb bei atypischer Beteiligun...