UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 178 Ausscheiden des einzigen Komplementärs
Literatur
Krejci, § 142 Abs 1 UGB und der letzte Kommanditist, GES 2010, 60; ders, GesBR-Reform: Zum ministeriellen Diskussionsentwurf Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GES 2012, 4; Padevetova, Der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter nach § 142 Abs 1 UGB, GesRZ 2012, 169; U. Torggler, Grundfragen der GesBR-Reform, GES 2012, 32; Fritz/Potyka, GesbR-Reform – Auswirkungen auf bestehende Gesellschaften, RdW 2015, 71.
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§ 178 sah bislang für unternehmerisch tätige GesBR, die im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftritt (vgl zum GesNamen nunmehr ausdrücklich § 1177 ABGB idF GesBR-RG), aus Verkehrsschutzgründen eine besondere Vertretungsregel vor. Durch GesBR-RG (in Kraft seit ) wurde die Regelung weitestgehend in § 1197 Abs 2 ABGB übernommen und – in S 2 – auf nicht unternehmerisch tätige Außengesellschaften (zu Abgrenzung zw Innen- und Außengesellschaft und Zweifelsregelung s § 1176 Abs 1 ABGB) erstreckt, wenn sich die Gfter als Unternehmer an der Ges beteiligen (vgl ErlRV GesBR-RG 270 BlgNR 25. GP 18: zB nicht „auf Dauer angelegte“ Bau-ARGE).
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§ 178 idF GesBR-RG regelt nunmehr – systematisch passender – ausdrücklich den Fall eines Ausscheidens des einzigen ...