UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 175 Anmeldung der Änderung einer Haftsumme
Literatur
S die Nw bei § 128 und § 171.
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Die Bestimmung verlangt die Anmeldung jeder Veränderung der Haftsumme. Sie ist von allen Gftern einschl der Kdt vorzunehmen. Der geänderte GesVertrag braucht nicht vorgelegt zu werden, es genügt die Behauptung der Änderung in der Anmeldung selbst. Die Anmeldung darf gem § 175 zweiter S nicht durch Zwangsstrafen erzwungen werden. Zu den RFolgen einer nicht eingetragenen Erhöhung der Haftsumme § 172 Rz 1; zur nicht eingetragenen Herabsetzung der Haftsumme § 174 Rz 1.