TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 170 Vertretung

Georg Eckert

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Vertretung durch Komplementäre
1
II.
Vollmacht
2
III.
Liquidation
3

I. Vertretung durch Komplementäre

1

Kdt haben nach § 170 keine organschaftliche Vertretungsbefugnis. Organschaftl Vertreter der KG sind gem § 161 Abs 2, 125 bis 127 iVm § 170 ausschl die Kompl. Auch die gesellschaftsvertragl Einräumung organschaftl Vertretungsbefugnis an Kdt ist ausgeschlossen, nicht aber die Vm (folgende Rz). Für die Dauer des Verf einer gegen den einzigen Kompl gerichtete Ausschluss- (§ 140), Auflösungs- (§ 133) oder Entziehungsklage (§ 127) hat die Rsp die Betrauung des Kdt mit der sonst ausschl dem Kompl vorbehaltenen Befugnis zur organschaftl Geschäftsführung und Vertretung mittels EV für zul erachtet.

II. Vollmacht

2

Es kann Vm für einzelne Geschäfte ebenso erteilt werden wie Handlungsvollmacht, Prokura oder Generalvollmacht. Besteht nach dem GesVertrag gemischte Gesamtvertretung (§ 125 Abs 3), muss wg des Prinzips der Selbstorganschaft die wirksame Vertretung der Ges auch ohne Mitwirken eines Kdt mit Prokura mögl sein (§ 125 Rz 12). Mit Ausnahme der Prokura kann die rechtsgeschäftl begründete Vertretungsbefugnis des Kdt nicht im FB...

Daten werden geladen...