UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 168 Gewinnausschüttung
Literatur
C. Nowotny, UGB – Was bringt es Neues für die Personengesellschaften? RdW 2007, 142; Verweijen, Das neue Recht der Personengesellschaften, NZ 2007, 1.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Einführung | ||
II. | Anspruch des Kommanditisten auf Entnahmen | ||
A. | Entnahmesperren des § 122 (Abs 1 S 2) | ||
B. | Entnahmesperre Nichtleistung der Einlage (Abs 1 S 1 Fall 1) | ||
C. | Entnahmesperre Minderung der Einlagenleistung (Abs 1 S 1 Fall 2) | ||
III. | Keine Gewinnrückzahlung (Abs 2) |
I. Einführung
1
Abs 1 stellt Kompl und Kdt hinsichtl Gewinnausschüttung weitgehend gleich. Sie haben daher Anspruch auf Auszahlung ihres Gewinnanteils, soweit § 122 Abs 1 nicht greift (S 2; u Rz 3); zusätzl Schranken gelten für Kdt (s Rz 4 ff). § 168 ist als Regelung des Innenverhältnisses dispositiv (§ 163) und daher keine „wirkliche“ GlSchutzbestimmung, sondern schützt diese bloß reflexiv (s auch § 122 Rz 7). Abs 2 (ehem § 169 Abs 2 HGB; s auch Art 7 Nr 2 Abs 4 EVHGB) stellt klar, dass Gfter insofern keine Nachschusspflicht trifft, als er nicht verpflichtet ist, bezogenen Gewinn wg späterer Verluste zurückzuzahlen (u Rz 8). Zur Übergangsbestimmung (§ 907 Abs 9) s § 120 Rz 2.