UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 158 Andere Art der Auseinandersetzung
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
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§ 158 (iW idF HGB) soll (insofern zwingend) klarstellen, dass die Ges auch während einer anderen Art der Auseinandersetzung (§ 145 Rz 11 ff) bis zur Vollbeendigung (§ 145 Rz 8 ff) als RSubjekt fortbesteht (s auch Art 35 Abs 3 EWIV-VO). Analog sind (idR dispositiv; Rz 3) auch im Innenverhältnis die LiquVorschriften anzuwenden. Nichts anderes gilt, wenn nur für Teile des GesVermögen eine andere Auseinandersetzung vereinbart ist.
II. Außenverhältnis
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Außenverhältnis entspricht dem einer LiquGes (einschl der gem § 156 anwendbaren Vorschriften): Vertretung durch als solche einzutragende Abwickler gem § 146 ff (Bezeichnung als Liquidatoren unschädlich) mit zwingend unbeschränkter und unbeschränkbarer, idR gemeinschaftlicher (§ 150) Vm, Zeichnung mit Zusatz „in Abwicklung“ odgl („i.L.“ ist unschädlich); GfterHaftung gem § 128 f, 159 f, 171 ff (iVm § 156; s auch § 156 Rz 4, 6 f). Außenbeziehungen bleiben grds unberührt (vgl auch § 145 Rz 5 mit Fn 23).
III. Innenverhältnis
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Im Innenverhältnis gelten (in dies...