UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 154 Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder ‑verlustes
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Liquidationseröffnungsbilanz/-rechnung | |
III. | Jahresabschlüsse/-abrechnungen | |
IV. | Liquidationsschlussbilanz/-rechnung |
I. Allgemeines
1
§ 154 Abs 1 (vgl § 152 HGB) ersetzt die Jahresabrechnungen oder ‑bilanzen (§ 120) durch Sonderbilanzen (oder ‑abrechnungen; vgl § 120) zur Ermittlung des Auseinandersetzungsergebnisses (s aber auch § 158 Rz 3), da die „Liquidationszeit“ einen in sich geschlossenen (und insb durch veränderte Zuständigkeit sowie Aufdeckung stiller Reserven u Zerschlagungsverluste geprägten) Rechnungsabschn bilde. Abs 1 ist mE bei RLpflichtigen Ges (§ 189) zwingend (§ 190; vgl § 211 Abs 4 AktG),sonst vorbehaltlich § 118 dispositiv (§ 120; § 1012 Fall 2 ABGB). Entsprechendes gilt für die Buchführungspflicht der Liquidatoren.
2
Der (dipositive) Abs 2 idF HaRÄG (abw Art 21 EWIV-VO) zieht eine Konsequenz aus dem Konzept fester KapAnteile (§ 109 Abs 1) und soll vor dem Hintergrund der umstr aF die Gleichbehandlung v LiquGewinnen und ‑ver lusten klarstellen. Das spricht (auch mangels ggt Anhaltspunkte) gegen eine bewusste Abw v § 121, 167; ...