UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 152 Bindung an Weisungen
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
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§ 152 (vgl Art 140 AHGB) beruht auf dem Umstand, dass die Auseinandersetzung (vgl auch § 158 Rz 3) den Interessen der Gfter dient (§ 145 Rz 3; vgl auch § 1009 ABGB), und ist daher dispositiv. Wg dieser Zielrichtung sind die Liquidatoren mE ähnl wie bei GmbH verpflichtet, den LiquBeteiligten Gelegenheit zu einer Weisung zu geben (vgl § 114 Abs 3), wenn deren Zustimmung nicht wg Personenidentität ohnehin schon gem § 150 gegeben ist.
II. Beschlussfassung
2
Ein Weisungsbeschluss erfordert (auch bei Gefahr im Verzug) die (auch formlose) Zustimmung sämtl Liquidationsbeteiligter (§ 146 Abs 2 f; s § 145 Rz 10; zur Erbengemeinschaft s § 145 Rz 14), ausg bei Stimmrechtsausschluss (mE analog § 39 Abs 4 GmbHG). Der GesVertrag kann Mehrheitsbeschlüsse zulassen. Einschlägigkeit einer allg Mehrheitsklausel ist Aus -legungsfrage; Zulassung v Mehrheitsweisungen iSd § 115 Abs 3 reicht iZw nicht aus (vgl § 146 Rz 1, § 150 Rz 3). Selbst bei Zulässigkeit v Mehrheitsentscheidungen wird das Konsensquorum beim Gesamtverkauf des Unt iZw mind drei Viertel betragen. Bei Scheitern eines Beschlu...