UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 151 Unbeschränkbarkeit der Befugnisse
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
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§ 151 (vgl Art 138 AHGB; § 11 EWIVG iVm Art 20 Abs 1 EWIV-VO) hebt den verkehrsschützenden und daher zwingenden Grundsatz der Unbeschränkbarkeit der (organschaftl) Vm der Liquidatoren hervor (vgl § 126 Abs 2; s auch § 158 Rz 2). Zum Umfang s Rz 2 f; zur Art 150 Rz 4 ff.
II. Unbeschränktheit
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Zumind seit dem HaRÄG ist der Umfang der Vm gem § 126 Abs 1 iVm § 156 „unbeschränkt“ (näher § 126 Abs 1; s auch dort Rz 1 ff). Entgegen dhM ist auch § 126 Abs 3 (iVm § 156, § 50 Abs 3) anwendbar.
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Weitere Grenzen ergeben sich aus dem Ausschluss der gerichtl Vertretung durch VerfGegner (s auch § 150 Rz 7) und dem verkehrsgerichteten Schutzzweck des § 126 Abs 1, der die innergesellschaftliche Vertretung ggü Gftern in (mitgliedschaftlichen) Sozialangelegenheiten nicht umfasst. Die Vm deckt sich daher mit der Leitungsbefugnis, zB bei der Einforderung v Einlagen. Auch erstreckt sich die Vm nicht auf die Vertretung der Gfter und LiquBeteiligten, die daher durch die Liquidatoren nicht wirksam zu Organisationsentscheidungen ...