UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 150 Mehrere Liquidatoren
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
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§ 150 Abs 1 HS 1, Abs 2 S 1 (vgl Art 136 AHGB; zu Abs 2 S 2 s Rz 4) über die (dispositive, Rz 8) aktive (zu Abs 2 S 2) GesamtVm beruhen auf dem „kaufmännischer Gebrauche“ vor dem AHGB und dem Bedürfnis nach wechselseitiger Kontrolle im konfliktanfälligen LiquStadium (§ 146 Rz 1; s auch § 158 Rz 2). Sie gelten daher analog für die Geschäftsführungsbefugnis (vgl demggü § 116, § 125; § 11 EWIVG iVm Art 20 EWIV-VO). Anderes gilt für den (klarstellenden: § 148 Rz 2 ff) Abs 1 HS 2 (s Rz 4, § 148 Rz 2, 4).
II. Geschäftsführung
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Analog Abs 1 HS 1 bedarf eine (auch gewöhnl; § 149 Rz 2) Geschäftsführungsmaßnahme der (auch schlüssigen) Zustimmung jedes Mitliquidators (zu Verhinderung u Wegfall s Rz 5 f), die gem Abs 2 S 1 auch für eine ganze Geschäftsgattung erteilt werden kann, etwa durch Ressortaufteilung. Die Zustimmung darf nicht unsachlich verzögert oder unvertretbar oder treuwidrig (§ 149 Rz 7) verweigert werden. Aufschub und Verweigerung sind auf Verlangen zu begründen. Die Verpflichtungen bestehen ggü der Ges und können gegen „geborene“ oder „geko...