UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 147 Abberufung von Liquidatoren
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | |
II. | Abberufung durch Beschluss | |
III. | Gerichtliche Abberufung | |
IV. | Andere Endigungsgründe | |
V. | Wirkungen des Amtsendes |
I. Einleitung
1
§ 147 (vgl Art 134 AHGB) regelt die Abberufung der Liquidatoren (s aber auch § 158 Rz 2 f) als Hauptfall der ao Amtsbeendigung anstelle der § 117, 127 (zu anderen Endigungsgründen s unten Rz 7 f). Er gilt a maiori auch für eine Einschränkung v Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis (insb Gesamt- statt Einzelbefugnis; vgl auch § 146 Rz 15). § 147 und § 146 gelten für ersatzweise Bestellung sowie Bindung amtierender Liquidatoren an Mitwirkung eines zusätzl (vgl § 146 Rz 14 mwN). Zu abw Gestaltungen s unten Rz 4, 9.
2
§ 147 gilt für alle Liquidatoren (§ 146 Abs 1 f; s aber auch Rz 4) und auch in den Sonderfällen iSd § 146 Rz 4 ff nicht für deren Vertreter. Jeder Liquidator muss sich aber das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen und kann einer drohenden Abberufung uU durch Austausch zuvorkommen.
3
Entgegen hM ist § 147 (u nicht bloß § 146; s dort Rz 14) bereits vor der Auflösung anzuwenden, wenn eine zumind bedingt berufene Person v Amt aus geschlos...