UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 144 Fortsetzung nach Insolvenz der Gesellschaft
Literatur
Birnbauer, Anmeldung der Fortsetzung einer OG nach Auflösung der Gesellschaft durch die rechtskräftige Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters, GES 2016, 72.
1
Terminologie („Zwangsausgleich“, „Antrag des Gemeinschuldners“) wurde zuletzt an das IRÄG 2010 angepasst; inhaltliche Änderungen gingen damit nicht einher. Wortlaut („Insolvenzverfahren“) ist aber zu weit, weil es bei SanierungsVerf nicht zur Auflösung kommt (§ 131 Z 3 e contrario).
2
Für Fortsetzung nach Auflösung durch Eröffnung des Konkursverfahrens gilt § 141 nicht (dessen Abs 1 S 1 verweist auf § 144), weil während laufenden Konkursverfahrens insolvenzrechtl Regeln greifen. Wird Konkursverfahren nach vollständiger Verteilung der Masse gem § 139 IO aufgehoben, scheidet Fortsetzung endgültig aus; Ges ist von Amts wegen zu löschen.
3
§ 144 ermöglicht Fortsetzung durch (auch konkludenten, zB Zustimmung zum Sanierungsplan) einstimmigen Gesellschafterbeschluss (nur) in zwei Fällen: nach Aufhebung des Konkursverfahrens durch Abschluss eines Sanierungsplans (§ 152 IO) und nach Aufhebung mit Einverständnis der Gl (§ 123b IO). Regelung ist aber nicht abschließend: Mögl ist Fortsetzung dur...