Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 143 Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden

Petra Leupold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Einführung
13
II.
Anmeldepflichtige Tatbestände
A.
Abs 1 – Auflösung
47
B.
Abs 2 – Ausscheiden
8
III.
Anmeldepflichtige Personen
911

I. Einführung

1

Auflösung (§§ 131 ff) und Ausscheiden (§§ 139 ff) sind im Firmenbuch einzutragen (vgl §§ 106 f; Richtigkeitsgrundsatz, materielles Publizitätsprinzip: § 15 Abs 1). Dies gilt für OG und KG (§ 161 Abs 2) gleichermaßen. Auflösungs-/Ausscheidensgrund wird nicht eingetragen, ist aber in der Anmeldung anzugeben (materielle Prüfpflicht des FBGerichts: § 15 Abs 1 FBG iVm § 16 AußStrG). An Zeitpunkt der (deklarativen) Eintragung knüpfen § 159 Abs 2, § 160 Abs 2 Beginn der Verjährungsfrist zur Haftungsbegrenzung.

2

Entspr (öffentlich-rechtliche) Anmeldepflichten ergeben sich aus § 10 Abs 1 FBG und § 143 Abs 1 und 2. Durchsetzung erfolgt im Zwangsstrafenverfahren (§ 24 FBG), daneben ...

Daten werden geladen...