UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 132 Kündigung eines Gesellschafters
Literatur
Elsner, Kündigungsmöglichkeiten im Gesellschaftsrecht, ecolex 1995, 175; Wünsch, Zur Kündigung der Personenhandelsgesellschaft durch einen Gesellschafter, GesRZ 2003, 123.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | |
II. | Anwendungsbereich | |
III. | Berechtigte | |
IV. | Ausübung | |
V. | Kündigungsschranken | |
VI. | Rechtsfolgen | |
VII. | Verhältnis zu anderen Auflösungsgründen | |
VIII. | Prozessuales | |
IX. | Abweichende Vereinbarungen |
I. Einführung
1
§ 132 regelt ordentl (dh grundlose) Kündigung durch Gfter, die nach § 131 Z 6 Fall 1 Auflösungsgrund ist. Ordentl KündigungsR ist Dauerschuldverhältnissen immanent, bezweckt Schutz des Gesellschafters vor zeitl unbegrenzter Bindung und ist daher zwingend; Erschwerung ist nur durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist zulässig (Abs 2). Zum Schutz der übrigen Gfter enthält Abs 1 Frist- (halbes Jahr) und Terminerfordernis (zum Ende eines Geschäftsjahrs); v beidem kann zur Erleichterung der Kündigung abgewichen werden. Dispositiv ist Auflösungsfolge; stattdessen kann Austrittskündigung vereinbart werden. Zum Ausscheiden kommt es auch durch Fortsetzungsbeschluss der übrigen Gfter (§ 141 Abs 1 S 2).