UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 113 Verletzung des Wettbewerbsverbots
Literatur
S LitNachweise bei § 112.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | |
II. | Schadenersatzanspruch | |
III. | Eintrittsrecht | |
IV. | Unterlassung, Beseitigung und andere Sanktionen | |
V. | Geltendmachung des Anspruchs (Abs 2) | |
VI. | Verjährung (Abs 3) |
I. Einführung
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§ 113 regelt RFolgen der Verletzung des Wettbewerbsverbots (§ 112) im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Verhältnis zum Dritten ist nicht Regelungsinhalt, ihm ggü ist verbotswidriges Geschäft grds wirksam. Ges hat ein Wahlrecht zw Schadenersatz (Rz 2) und Eintritt (Rz 3 ff); getroffene Wahl schließt Ausübung weiterer R (Rz 6 f) nicht aus. Um das WahlR ausüben zu können, bedarf Ges Information über die maßgebl Umstände; ihr wird daher ein mitgliedschaftlich begründetes Auskunftsrecht und bei Ausübung des Eintrittsrechts ein Anspruch auf Rechnungslegung gewährt, wobei mit Stufenklage (Art XLII Abs 3 EGZPO) vorgegangen werden kann. Abs 3 enthält bes Verjährungsfristen, lässt iÜ aber das allg VerjährungsR unberührt. Abs 4 hat bloß klarstellende Bedeutung. § 113 ist dispositiv, sodass der GesVertrag etwa alternative oder kumulative RFolgen vorsehen kann (insb Vertragsstrafe).