UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 111 Verzinsungspflicht
Literatur
Dehn, Das Zinsrechts-Änderungsgesetz, RdW 2002, 514; Haberer/Zehetner, Das neue Zahlungsverzugsgesetz im Überblick, ecolex 2013, 408; Meinl/Stabentheiner, Das neue Zahlungsverzugsgesetz im Überblick, ÖJZ 2013, 437; S.-F. Kraus, Korrespondenz zu „Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten im Schiedsverfahren ()“, JBl 2014, 608, 610.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einführung
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§ 111 (entspricht § 1183) regelt dispositiv (Abw im GesVertrag zB: Ausschluss v § 111, höherer/niedrigerer Zinssatz [u Rz 6], Vertragsstrafe, flankierende Sanktionen) zum Ausgleich v entgangenem KapNutzen wg unterlassener Leistung durch Gfter oder unbefugter Herausnahme verschuldensunabh Verzinsung bestimmter Gesellschaftsansprüche gegen Gfter ab Fälligkeit (ohne Mahnung). Für insofern bezweckten Schutz des GesVermögens soll zwar irrelevant sein, ob Ges Geld tatsächl zinsbringend veranlagt hätte, jedoch wird Zinspflicht ausgeschlossen, wenn keine Zinsen lukriert werden können. Die Verzinsung schließt es nicht aus, darüber hinausgehende Schäden nach allg Regel geltend zu machen (Abs 2). Außerdem kann GfterVerhalten An...