UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 107 Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung
Literatur
Harrer, Folgeprobleme des Todes eines Gesellschafters einer OHG, GesRZ 1982, 42.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | |
II. | Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter (Abs 1) | |
III. | Die Musterzeichnung (Abs 2) |
I. Einführung
1
Die „vertretungsrechtliche Sonderregel“ des Abs 1 bestimmt, wer „die Anmeldungen“, also offenbar jene gem § 106, zu bewirken hat (s aber auch § 106 Rz 2). Ds sämtl Gfter (Rz 2), die ihre Erklärungen aber nicht gleichzeitig abgeben müssen. Ihre Einbindung soll Richtigkeit des Angemeldeten gewährleisten und Anmeldungsprüfung erleichtern. Abs 2 normiert für unbeschr haftenden, nicht v der organschaftl Vertretung ausgeschlossenen Gfter öff-rechtl Pflicht zur Musterzeichnung (Rz 5 ff), um dem RVerkehr die Prüfung der Unterschrift (angeblicher) organschaftl Vertreter zu ermöglichen.
II. Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter (Abs 1)
2
An Anmeldung (s o Rz 1) haben sämtliche Gesellschafter mitzuwirken (zur Anmeldungsobliegenheit/-pflicht s § 106 Rz 4), somit auch unbeschr haftende Gfter, die v Vertretung und/oder Geschäftsführung ausgeschlossen sind oder einer Änderung widersprochen haben, sowie Kommanditisten. An der...