UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 106 Anmeldung zum Firmenbuch
Literatur
Reich-Rohrwig, Formalitäten bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft, ecolex 1990, 33; ders, Gründung einer OG oder KG, ecolex 2007, 84; Birnbauer, Anmeldung einer offenen Gesellschaft (OG), GeS 2007, 195; ders, Eintragung eines Geschäftszweiges, GeS 2010, 178; S.-F. Kraus, O(H)G und Erbengemeinschaft – alles neu macht das UGB? in FS Aicher (2012) 365; Birnbauer, Sitzverlegung einer Kommanditgesellschaft, GeS 2016, 228.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | |
II. | Eintragungsmodalitäten | |
III. | Anmeldeobliegenheit/-pflicht | |
IV. | Inhalt der Anmeldung |
I. Einführung
1
FB-Eintragungen sind idR nur auf Antrag vorzunehmen (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 8 Abs 1 AußStrG; „Antragsprinzip“), die Anmeldung der OG zur FB-Eintragung (S 1) ist insofern Voraussetzung für das Entstehen ihrer Rechtsträgerschaft (§ 123 Abs 1). In Anbetracht dessen regelt § 106 (gilt auch für vor errichtete Ges [§ 907 Abs 8]) die OG-Anmeldung zur Ersteintragung. Spätere Änderungen sind kraft Spezialregelungen (zB § 125 Abs 4, § 143 f) bzw gem § 10 Abs 1 FBG einzutragen. Liste des Anmeldungsinhalts bei Ersteintragung nach HGB wurde – weil unvollständig und überflüssig – durch Verweise auf die einschlägigen Z der § 3 f – ...