UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 58 Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht
Literatur
Brox, Erteilung, Widerruf und Niederlegung von Prokura und Handlungsvollmacht im neuen Aktienrecht, NJW 1967, 801; Gerlach, Die Untervollmacht (1967); P. Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten (1986).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | ||
II. | Widerruf (Abs 1) | ||
III. | Übertragung (Abs 2) | ||
IV. | Tod des Unternehmers (Abs 3) | ||
V. | Sonstige Erlöschensgründe | ||
A. | Sphäre des Unternehmers | ||
B. | Sphäre des Handlungsbevollmächtigten | ||
C. | Sonstiges |
I. Einführung
1
Die Bestimmung hat denselben Regelungsgegenstand wie ihr Pendant für die Prokura, § 52 (s § 52 Rz 1). Anders als bei der Prokura werden die freie Widerruflichkeit, Unübertragbarkeit und der Fortbestand der Vm beim Tod des Untnr jedoch nicht zwingend, sondern nur dispositiv angeordnet.
II. Widerruf (Abs 1)
2
HandlVm ist wie sonstige Vm (§ 1020 ABGB) jederzeit frei widerruflich. Dies gilt jedoch nur vorbehaltl anderer Vereinbarung im „zugrunde liegenden Rechtsverhältnis“. Abs 1 ist also nicht zwingend, sodass Widerrufsverzicht mögl ist. Es gelten hierfür jedoch dieselben Einschränkungen wie für § 1020 ABGB: Verzicht ist nur befristet mögl, uzw uE nur für angemessene Dauer, bedarf sachlicher Rechtfertigung ...