UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 57 Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
Literatur
Griehsler, Form und Zuordnung gesellschaftlicher Vertretungshandlungen im Handelsrecht, GesRZ 1973, 36. – S weiters die Nw bei § 54.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einführung
1
Die Bestimmung bezweckt ähnl wie § 51 Verkehrsschutz, indem Vertreterhandeln offengelegt und Verwechslungen mit der Prokura vermieden werden sollen.
II. Ordnungsgemäße Zeichnung
2
§ 57 gilt für aktive Vertretung in Schriftform (dazu § 51 Rz 2). HandlungsBevollm muss dabei Vertretereigenschaft durch entspr Zusatz offenlegen, wie zB „i.V.“, „i.A.“, „in Vertretung“. VmTyp ist nicht offenzulegen. „Zeichnen“ beinhaltet ferner Angabe des (Familien-)Namens. Auch Anführung v Untnr bzw dessen Fa ist uE Bestandteil ordnungsgem Zeichnung. Gem § 57 HS 1 darf Vertreter keinen Prokura andeutenden Zusatz, insb nicht „pp.“, „ppa.“ etc (§ 51 Rz 3), verwenden.
III. Rechtsfolgen
3
§ 57 ist wie § 51 bloße Ordnungsvorschrift. Wirksamkeit der Vertretungshandlung ergibt sich aus allg Grundsätzen, insb ist ausreichende Offenlegung erforderl, wobei Erkennbarkeit des Handelns in fremdem Namen ausreicht (s § 48 Rz 3). Zu den Gefahren ...