TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 57 Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten

Alexander Schopper/Martin Trenker

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Einführung
1
II.
Ordnungsgemäße Zeichnung
2
III.
Rechtsfolgen
3

I. Einführung

1

Die Bestimmung bezweckt ähnl wie § 51 Verkehrsschutz, indem Vertreterhandeln offengelegt und Verwechslungen mit der Prokura vermieden werden sollen.

II. Ordnungsgemäße Zeichnung

2

§ 57 gilt für aktive Vertretung in Schriftform (dazu § 51 Rz 2). HandlungsBevollm muss dabei Vertretereigenschaft durch entspr Zusatz offenlegen, wie zB „i.V.“, „i.A.“, „in Vertretung“. VmTyp ist nicht offenzulegen. „Zeichnen“ beinhaltet ferner Angabe des (Familien-)Namens. Auch Anführung v Untnr bzw dessen Fa ist uE Bestandteil ordnungsgem Zeichnung. Gem § 57 HS 1 darf Vertreter keinen Prokura andeutenden Zusatz, insb nicht „pp.“, „ppa.“ etc (§ 51 Rz 3), verwenden.

III. Rechtsfolgen

3

§ 57 ist wie § 51 bloße Ordnungsvorschrift. Wirksamkeit der Vertretungshandlung ergibt sich aus allg Grundsätzen, insb ist ausreichende Offenlegung erforderl, wobei Erkennbarkeit des Handelns in fremdem Namen ausreicht (s § 48 Rz 3). Zu den Gefahren ...

Daten werden geladen...