UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 36 Ehepakte von Unternehmern
Literatur
Staufer, Gütergemeinschaft und Handelsrecht, NZ 1953, 161; Nademleinsky, Das FamRÄG 2009 – die wichtigsten Änderungen, Zak 2009, 326.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Rechtsfolgen der Eintragung | |
III. | Rechtsfolgen bei unterlassener Eintragung |
I. Allgemeines
1
Ehepakte (Notariatsaktspflicht gem § 1 NotAktG) sind Verträge, die in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden (§ 1217 ABGB); iW dienen sie dazu, den gesetzl Güterstand der Gütertrennung abzuändern (s auch § 43 Abs 1 Z 21 EPG).
2
Erfasst sind Ehepakte eines im FB eingetragenen Untnr sowie eines unbeschr haftenden Gfters einer PersGes (Abs 5). Geschützt werden die UntGl.
3
Eintragungspflicht besteht nicht (nur fakultativ); Nichteintragung führt ledigl zu potenziellen Nachteilen für den betr Ehegatten. Antragslegitimiert ist jeder Ehegatte (nicht nur der Untnr).
4
Einzutragen sind das Datum der Ehepakte bzw ihrer Änderungen sowie Name und Geburtsdatum des Ehegatten. Der Ehepakt ist vorzulegen und in die öff Urkundensammlung (§ 12 FBG) aufzunehmen.
II. Rechtsfolgen der Eintragung
5
Alle UntGl, die nach Eintragung des Ehepakts ihre Forderung gegen den Untnr erworben haben, müssen den Ehepakt ...