UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 34 Anmeldung und Eintragung von Änderungen
Literatur
Bachner/Schacherreiter, Das rechtliche Schicksal einer Limited nach der Löschung im Heimatregister, GeS 2006, 295; Birnbauer, Plädoyer für ein vereinfachtes (amtswegiges) Löschungsverfahren im Recht der eingetragenen Personengesellschaften – Überlegungen de lege ferenda, ÖRPfl 2008, H 2, 28.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Änderungstatbestände | |
III. | Sonstige eintragungspflichtige Tatsachen | |
IV. | Gerichtlich bestellte Personen gem Abs 4 | |
V. | Insolvenz (Abs 5) | |
VI. | Anmeldung |
I. Allgemeines
1
§ 34 entspricht § 30 (im Verhältnis zu § 28) und regelt zusätzliche Eintragungstatbestände.
II. Änderungstatbestände
2
Anzumelden sind Änderungen der Firma, der Vorstandsmitglieder einschl Namensänderungen, der Vertretungsbefugnisse und der Dauer, weiters die Sitzverlegung und das Erlöschen der Fa samt den referierenden Urkunden (Aufnahme in die Urkundensammlung gem § 12 FBG).
3
Satzungsänderungen sind anzumelden, auch dann, wenn keine eintragungspflichtigen Tatsachen betroffen sind; korrespondiert mit den einschlägigen Bestimmungen (etwa § 51 GmbHG, § 148 AktG) für sondergesetzl RTräger.
III. Sonstige eintragungspflichtige Tatsachen
4
Anzumelden ist die Auflösung der jurP ...