UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 460 Verbandsklage
Literatur
S auch bei § 455; Kühneberg, Das Abmahnverfahren im KSchG, ecolex 2004, 359.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | ||
II. | Tatbestand | ||
A. | Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken | ||
B. | Klagslegitimation | ||
C. | Befreiung |
I. Einleitung
1
§ 460 (vgl Art 7 Abs 5 ZV-RL) soll die Durchsetzbarkeit der Einhaltung redlichen Verhaltens im Geschäftsverkehr und damit die Eindämmung der Verwendung nachteiliger Klauseln und Praktiken effektuieren. Dies soll durch Schaffung einer Verbandsklagemöglichkeit gegen Untnr erfolgen. Neben dem benachteiligten Vertragspartner sollen auch Organisationen, die Int v Untnr vertreten, aktiv klagslegitimiert sein. Zum Inkrafttreten vgl Ratka § 455 Rz 1.
2
Anwendungsbereich sind grob nachteilige Klauseln und Praktiken betr Zahlungstermin, Zahlungsfrist, Verzugszinssatz und Betreibungskosten (enger noch aF gem Art 5 ZinsRÄG). Anders als § 455 ff erfasst § 460 juristische Personen öffentlichen Rechts nicht. Inhaltlich regelt § 460 keine materiellrechtl RFolgen des Zahlungsverzugs.
3
Gem Abs 1 sind § 24 UWG (einstweilige Verfügung), § 25 Abs 3–7 UWG (Urteilsveröffentlichung) und § 26 UWG (Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung) sinngemäß anzuwenden.