UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 457 Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
Literatur
S auch bei § 455; Götzl, Die vergaberechtliche Bindung an geeignete Leitlinien, RPA 2010, 123; Frad/Stanke, Das neue Zahlungsverzugsgesetz und seine Auswirkungen auf die ÖNORM B 2110, bauaktuell 2013, 84; Schmid/Lamplmayr, Auswirkungen des Zahlungsverzugsgesetzes auf die Fristen zur Prüfung der Vertragskonformität einer Leistung, ÖJZ 2014, 993; Faust, Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, DNotZ 2015, 644.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | ||
II. | Tatbestand | ||
A. | Abnahme- oder Überprüfungsverfahren | ||
B. | Frist | ||
C. | Ausnahmen | ||
III. | Rechtsfolgen |
I. Einleitung
1
§ 457 (vgl Art 3 Abs 4 ZV-RL) soll durch eine gesetzl Höchstfrist die Möglichkeit beschränken, durch Verf zur Überprüfung der Vertragskonformität einer Ware oder Dienstleistung (im Folgenden: Verf iSd § 457) den Zeitpunkt der Fälligkeit zu verschieben. § 457 ist der Verzugszinsenregelung des § 456 daher vorgelagert. Zum Inkrafttreten vgl Ratka § 455 Rz 1.
II. Tatbestand
A. Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
2
Die Terminologie „Abnahme- oder Überprüfungsverfahren“ übernimmt § 457 aus der ZV-RL. § 457 betrifft Verfahren zur Überprüfung der Vertragskonfo...