UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 33 Anmeldung einer juristischen Person
Literatur
Weigand, Firmenbuchrechtliche Prüfungspflicht bei Anmeldungen von Bestellung und Abberufung vertretungsbefugter Personen. Lösungsansätze zu täglichen Fragen der Firmenbuchpraxis, NZ 2003, 65.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Anmeldeverpflichtete (Abs 1) | |
III. | Einzutragende Tatsachen und Urkunden (Abs 2) | |
IV. | Zweigniederlassung gem Abs 3 |
I. Allgemeines
1
Erfasst sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (§ 26 ABGB) und die Vorgangsweise ihrer Eintragung in das FB. Ergänzt § 28, wobei auch § 33 nicht alle FB-relevanten Tatsachen enthält und unvollständig ist.
2
Für jurP ist die FBEintragung – abseits v Sonderbestimmungen (§ 9 GmbHG, § 28 AktG, § 3 GenG, Art 12 SE-VO, § 2 PSG, § 2 EWIVG, § 27 VAG, § 5 Abs 2 BWG) – seit dem UGB freiwillig. Erfasst sind somit iW Vereine nach dem VerG, Anstalten, Körperschaften öff R.
3
§ 33 stellt klar, welche Personen zur Eintragung verpflichtet und welche Tatsachen anzumelden sind.
II. Anmeldeverpflichtete (Abs 1)
4
Verpflichtet zur Anmeldung bei dem gem § 120 JN zuständigen Gericht (Sitz der jurP) sind nur die vertretungsbefugten Organwalter in der gem § 11 Abs 1, § 16 FBG vorgeschriebenen Form. Mit Zwangsstrafen gem § 24 FBG erzwingbar.