UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 447 Legitimation durch Ladeschein
Literatur
S bei § 416.
1
S § 444 Rz 1. § 447 regelt die Legitimationswirkung des Ladescheins. Danach gilt der im Ladeschein genannte als zum Empfang legitimiert. Die Legitimationswirkung richtet sich nach der wertpapierrechtl Ausgestaltung des Ladescheines. Volle Legitimationswirkung haben danach Order- und Inha berladescheine. Im Fall des Rektaladescheins gilt der ursprünglich genannte Empf als legitimiert, der Zessionar muss nach allg Grundsätzen sein R nachweisen. Obwohl nicht ausdr in § 447 genannt, leistet der Frachtf an den formell Legitimierten auch schuldbefreiend (für den Orderladeschein gilt § 365 Abs 1 iVm Art 40 Abs 3 WechselG). Keine Legitimationswirkung haben hingegen der Frachtbrief und das Frachtbriefdoppel des CMR. Sie verbriefen keine Auslieferungsverpflichtung und sind keine Wertpapiere.
2
Nach § 447 Abs 2 steht dem legitimierten Inhaber des Ladescheins schon vor der Ankunft des Gutes das Verfügungsrecht über das Gut zu (§ 433).
3
Nachträgliche Verfügungen des Absenders über das Frachtgut darf der Frachtf nur befolgen, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. RFolge der Verletzung dieser Verpflichtung ist Schadenersatzpflicht. Dem Lade...