UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 443 Rang mehrerer Pfänder
Literatur
S § 440.
Übersicht der Kommentierung
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I. Rangbestimmung
1
Bei Bestimmung der Rangreihenfolge zwischen den v § 443 erfassten gesetzl PfandR ist zunächst danach zu differenzieren, ob das gesetzl PfandR v Spediteur/Frachtf/Lagerhalter/Kommissionär durch die Versendung/Beförderung entstanden ist oder nicht. Bejahendenfalls ist in weiterer Folge nach dem Entstehungszeitpunkt (Übernahme des Gutes) zu unterscheiden. Nachrangig sind sämtl in Abs 1 bezeichneten gesetzl PfandR, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sowie das PfandR des Spediteurs/Frachtf auf Wertvorschüsse (nur solche Vorschüsse sind gemeint), uzw unabhängig v Zeitpunkt ihres Entstehens.
II. Umkehr des Prioritätsgrundsatzes
2
Die Umkehr des Prioritätsgrundsatzes bezweckt, den nachfolgenden Frachtf bzw Spediteuren einen Deckungsfonds bereitzuhalten, und gilt nur innerhalb der Gruppe v PfandR, die durch die Versendung/Beförderung entstanden sind. Innerhalb der Gruppe der v § 443 erfassten, aber nicht aus der Versendung entstandenen PfandR sowie hinsichtl anderer gesetzl und vertragl PfandR greifen die allg Grundsätze des PfandR.