UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 442 Haftung des abliefernden Frachtführers
Literatur
S § 440.
Übersicht
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I. Sanktionen
A. Haftung
1
§ 442 regelt verschuldensabh, nach den § 1293 ff ABGB zu beurteilende Haftung. Diese greift, wenn der letzte Frachtf das Gut ohne Bezahlung abgeliefert und das PfandR nicht binnen drei Tagen nach Ablieferung gerichtl geltend gemacht hat. Der (Ur-)Absender ist kein Vormann, daher kein direkter Anspruch (zB wg nicht eingezogener Nachnahmen) gegen den abliefernden Frachtf, sondern nur gegen eigenen Vertragspartner.
B. Rückgriffsverlust
2
Auch RückgriffsR der vorhergehenden Frachtf und Spediteure erlöschen, weil diese sich auf die Einziehung durch den letzten Frachtf verlassen haben, die Nachlässigkeit des letzten Frachtf müssen sie sich demnach zurechnen lassen. Der Rückgriffsverlust gilt aber grds nicht zwischen Frachtf und Absender und nur hinsichtl der vertraglichen Ansprüche des Frachtf gegen seine Vormänner. Der nach S 3 aufrechte Anspruch gegen den Empf ergibt sich etwa aus § 436 oder aus entspr Regelungen in SonderfrachtR.