UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 439 Verjährung
Literatur
C. Huber, Zur Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Frachtführer, JBl 1986, 227; Jesser-Huss, Verjährung von Ansprüchen des Haupt- gegen den Unterfrachtführer, ecolex 2000, 864.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Einführung
1
§ 439 enthält eine Verweisungsbestimmung hinsichtl vertragl Ansprüche gegen den Frachtf. Es finden die Vorschriften des § 414 (Verjährung der Ansprüche gegen den Spediteur) entspr Anwendung.
2
Die Verjährungsregelung ist dispositiver Natur und kann verkürzt oder auch verlängert werden. Auch können vertragl Regelungen getroffen werden, mit denen ein im Gesetz nicht genannter Hemmungsgrund vereinbart wird.
II. Umfasste Ansprüche
3
Die Verweisung auf die für die Ansprüche gegen den Spediteur geltende Verjährungsbestimmung, die eine kurze Verjährungsfrist v einem Jahr vorsieht, gilt für die vertraglichen Ansprüche gegen den Frachtf wg Verlust, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes, somit für die in § 429 geregelten Ansprüche.
4
Soweit Ansprüche wg Verspätungs- und Güterschäden nicht auf Vertrag, sondern auf unerlaubte Handlung gestützt werden, k...