UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 32 Eintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft
Literatur
Gitschthaler, Handlungsfähigkeit minderjähriger und besachwalteter Personen, Eine Darstellung aus materiellrechtlicher Sicht, 1. Teil, ÖJZ 2004, 81; Bittner, Das neue Verlassenschaftsverfahren, JEV 2008, 114; Barth (Hrsg), Das neue Erwachsenenschutzrecht (2017); Gitschthaler/Schweighofer, Erwachsenenschutzrecht (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Genehmigungsvorbehalt gem Abs 1 | |
III. | Nachlassvertreter (Verlassenschaftsprovisorium) gem Abs 2 | |
IV. | Unterschriftszeichnung gem Abs 3 |
I. Allgemeines
1
Mit dem ErwSchAG-Justiz wurde die Überschrift des § 32 an ErbRÄG 2015 und 2. ErwSchG sowie Abs 1 an das neue Erwachsenenschutzrecht angepasst. § 32 normiert die amtswegige Eintragung eines Genehmigungsvorbehalts nach § 242 Abs 2 ABGB (Abs 1) und des Verlassenschaftsprovisoriums (Abs 2).
2
Gilt nicht für Kdt, gewählte Vertreter (hier greift § 1018 ABGB), Prokuristen sowie für Organe v KapGes und Gen.
II. Genehmigungsvorbehalt gem Abs 1
3
Gem § 242 Abs 1 ABGB idF 2. ErwSchG wird die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person durch eine VorsorgeVm (§§ 260 ff ABGB nF) oder Erwachsenenvertretung (§§ 264 ff ABGB nF) nicht eingeschränkt, wohl aber durch einen Genehm...