UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 435 Rechte des Empfängers nach der Ankunft des Gutes
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | ||
II. | Verfügungsrecht | ||
III. | Ansprüche des Frachtführers | ||
IV. | Person des Verfügungsberechtigten | ||
A. | Absender | ||
B. | Empfänger | ||
V. | Haftung des Frachtführers | ||
VI. | Zug-um-Zug-Verpflichtung des Empfängers |
I. Einführung
1
Die § 433, 434 und 435 regeln die Ausübung des Verfügungsrechts über das Transportgut nach dessen Übergabe an den Frachtf und den stufenweisen Übergang des VerfügungsR im Zuge der Transportdurchführung auf den Empf.
II. Verfügungsrecht
2
Unter dem „VerfügungsR“ wird die Befugnis des Verfügungsberechtigten verstanden, dem Frachtf nach Übergabe des Transportguts Anweisungen zu erteilen. Anweisungen sind einseitige empfangsbedürftige Erklärungen an den Frachtf, die nach Abschluss des Frachtvertrags erteilt werden. § 433 Abs 1 erwähnt die Anweisungen des Absenders, das Gut anzuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen als den im Frachtbrief bezeichneten Empf auszuliefern. Diese Verfügungen verstehen sich nur als bspw Aufzählung, die andere Verfügungsmöglichkeiten nicht ausschließt.
3
Regelungen über die Begrenzung des Weisungsrechts enthält § 433 nicht. Grds muss jeder Frachtf mit Weisungen...