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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 432 Mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer

Stefan Kofler

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Einführung
1, 2
II.
Einfache Frachtführerkette
3
III.
Gesamtfrachtführer
4, 5
IV.
Rückgriff
69
V.
Prozesskostenersatz

I. Einführung

1

Der Frachtf ist idR nicht verpflichtet, die vertragl übernommene Beförderung selbst durchzuführen. Er kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, die v ihm geschuldete Beförderung des Gutes gänzlich oder tw einem anderen Frachtf (dem Unterfrachtf) im eigenen Namen übertragen. Der Unterfrachtf kann seinerseits weitere Frachtf heranziehen. § 432 regelt das RVerhältnis zwischen den aufeinanderfolgenden Frachtführern. Der nachfolgende Frachtf kann ein bloßer „einfacher“ Unterfrachtf sein (Rz 3) oder ein „qualifizierter“ Unterfrachtf iSd Abs 2 (Rz 4).

2

Kein Unterfrachtf ist der sogenannte „Teilfrachtführer“, der vom Hauptfrachtf im Namen des Absenders beauftragt wird; dieser steht nur mit dem Absender in einer vertraglichen Beziehung.

II. Einfache Frachtführerkette

3

Zw dem Absender und dem Unterfrachtf besteht bei einer bloßen Kette von aufeinanderfolgenden Frachtführe...

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